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# § 6 NW_26527 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Führung des Landeswappens  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Fall der maschinellen Bearbeitung darf das kleine Landessiegel (§ 4) auch elektronisch erstellt werden. Sofern sich die siegelführende Stelle eindeutig aus dem Schriftstück ergibt, kann das zuständige Ministerium insoweit zulassen, dass in der Umschrift des elektronisch erzeugten Siegels auf die Bezeichnung der siegelführenden Stelle verzichtet wird. Für die Gestaltung und Beschriftung sind die Muster 9 und 10 der Anlage maßgebend.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das kleine Landessiegel in abgewandelter Form (§ 5). Für die Gestaltung und Beschriftung gilt § 5 Satz 2 entsprechend.

(3) Regelungen über die Erstellung qualifizierter elektronischer Siegel nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_26527 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26527/6

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