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§ 5 NW_26527 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Führung des Landeswappens

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gemeinden und Gemeindeverbände, die kein eigenes Wappen führen, können als Dienstsiegel das kleine Landessiegel in abgewandelter Form verwenden. Dieses enthält das Landeswappen im unteren Halbkreis und die Bezeichnung der siegelführenden Stelle als Inschrift im oberen Halbkreis.