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§ 2 NW_26525 (Nordrhein-Westfalen)

Erlaß des Ministerpräsidenten über die Vorbereitung der Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr- Ehrenzeichens

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bergamt prüft den Sachverhalt und führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Wenn eine Verleihung angeregt wird, führt es auch eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalbehörde zu der Persönlichkeit des Auszuzeichnenden herbei. Der Stellungnahme ist ein Führungszeugnis anzuschließen.