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# § 87 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung

KWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO) notwendigen Spalten um die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine zur Europawahl wahlberechtigte Person zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der jeweiligen Spalte der Vermerk „Nicht wahlberechtigt“ oder „N“ einzutragen; im umgekehrten Fall ist entsprechend zu verfahren.

(2) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl getrennt zu beurkunden (nach Anlage 7 der EuWO, Anlage 4).

(3) Die Wahlbenachrichtigungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; dabei ist kenntlich zu machen, für welche Wahl das Wahlrecht besteht. Die Benachrichtigungen sind im Fall der Zusammenfassung auf der Rückseite mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahl zu verbinden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 18 EuWO und § 13 Abs. 2 genannten Angaben enthalten und darf den Anlagen 3 und 4 der EuWO nicht widersprechen.

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Zitiervorschlag: § 87 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/87

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