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# § 71 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen

KWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Bezirksvertretungen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, in welche Stadtbezirke das Gebiet der kreisfreien Stadt eingeteilt ist, wie viele Unterschriften die Listenwahlvorschläge gemäß § 46a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen und dass Wählergruppen ihren Listenwahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes beizubringenden Unterlagen beifügen müssen. § 24 Satz 2 Nummer 1, 5 und 6 findet Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 71 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/71

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