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# § 69 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Ersatzbestimmung von Vertretern

KWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlleiter soll sich vor der Feststellung des Nachfolgers des freigewordenen Sitzes von den zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen bestätigen lassen, dass der betreffende Bewerber nicht aus der Partei oder Wählergruppe, für die er bei der Wahl aufgestellt war, ausgeschieden ist oder sich, sofern der betreffende Bewerber auf der Reserveliste zum Zeitpunkt der Listenaufstellung nicht Mitglied einer Partei oder Wählergruppe war, von dem Bewerber bestätigen lassen, dass er in der Zwischenzeit nicht in eine andere als die ihn aufstellende Partei oder Wählergruppe eingetreten ist. Soweit er es für erforderlich hält, kann der Wahlleiter weitere Nachweise von den zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen verlangen.

(2) Die Vorschriften über die Benachrichtigung der Gewählten finden bei der Ersatzbestimmung (§ 45 des Gesetzes) entsprechende Anwendung. Der Ersatzbewerber ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß er auch als Bewerber nach der Reihenfolge ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl ausschlägt.

XI. Wahl der Bezirksvertretungen

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Zitiervorschlag: § 69 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/69

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