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# § 53 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Schnellmeldungen

KWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Wahlleiter der Gemeinde. Dieser meldet das Ergebnis der Kreiswahl in der Gemeinde dem Wahlleiter des Kreises.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 23 erstattet. Sie enthält folgende Zahlen:

1. Wahlberechtigte (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten),

2. Wähler,

3. ungültige Stimmen,

4. gültige Stimmen,

5. die für die einzelnen Bewerber sowie die für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen.

(3) Die Ergebnisse der Gemeindewahlen in kreisfreien Städten und der Kreiswahlen werden von dem zuständigen Wahlleiter auf schnellstem Weg dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24 a übermittelt.

(4) Meldewege und informationstechnische Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Präsentation von Ergebnisdaten sind durch geeignete Maßnahmen der Informationssicherheit gegen Einflussnahmen von außen zu schützen.

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Zitiervorschlag: § 53 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/53

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