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# § 34 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Ausstattung des Wahlvorstandes

KWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

4. Vordrucke der Wahlniederschrift,

5. Vordrucke der Schnellmeldung,

6. Abdrucke des Kommunalwahlgesetzes und dieser Wahlordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten brauchen,

7. Abdruck der Wahlbekanntmachung,

8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,

9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen.

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Zitiervorschlag: § 34 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/34

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