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# § 30 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke

KWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlleiter macht die für die Wahlbezirke zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 Halbsatz 1 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und der Telefonnummer bekannt. Statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse zusammensetzt.

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Zitiervorschlag: § 30 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/30

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