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§ 28 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke

KWahlO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge für die Wahlbezirke vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnung Anlaß zu Verwechslungen, so fügt der Wahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei, sofern nicht die Vertrauensperson für den Wahlvorschlag eine Bezeichnung gemäß § 26 Abs. 2 festgesetzt hat. Ist das Kennwort eines Einzelbewerbers (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) dem demokratischen Wahlverfahren unangemessen oder ist es geeignet, Verwechslungen mit anderen Wahlvorschlägen hervorzurufen, so erhält der Wahlvorschlag den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort.

(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 zu fertigen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlleiter der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung oder einen Abdruck der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.