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# § 21 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

KWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen

1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§ 10),

2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 9 und 46 bis 48),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus dem Wahlbezirk, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt die erforderlichen Wahlscheine und übersendet sie unmittelbar an die jeweiligen Wahlberechtigten.

(2) Der Bürgermeister veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlbezirke oder anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlbezirk oder ihrer Heimatgemeinde ausüben können und sich dafür einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Der Bürgermeister ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile und die in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizeieinheiten in der Gemeinde, die wahlberechtigten Soldaten und Bediensteten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

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Zitiervorschlag: § 21 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/21

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