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# § 49 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen) — Schnellmeldungen

LWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Bürgermeister, der die Wahlergebnisse für alle Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 20 erstattet. Sie enthält die Zahlen

1. der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten),

2. der Wähler,

3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf dem schnellsten Weg dem Landeswahlleiter mit.

(4) Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt. Meldewege und informationstechnische Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Präsentation von Ergebnisdaten sind durch geeignete Maßnahmen der Informationssicherheit gegen Einflussnahmen von außen zu schützen.

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Zitiervorschlag: § 49 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/49

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