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# § 45 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen) — Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

LWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten, (Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten),

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

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Zitiervorschlag: § 45 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/45

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