(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.
(2) § 42 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Anstaltsleitung sorgt dafür, daß die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.