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# § 4 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen) — Bildung des Kreiswahlausschusses in zusammengesetzten Wahlkreisen

LWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erstreckt sich ein Wahlkreis auf mehrere Kreise, mehrere kreisfreie Städte oder Kreise und kreisfreie Städte und können sich die beteiligten Vertretungen über die Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses nicht einigen, so sind die Stellen der Beisitzer im Kreiswahlausschuß nach den Grundsätzen der Absätze 2 und 3 zu besetzen.

(2) Auf jede Partei und Wählergruppe entfallen so viele Sitze, wie ihr im Verhältnis der im Wahlkreis für sie bei der letzten Wahl zu den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte, im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Rat der kreisangehörigen Gemeinde, abgegebenen gültigen Stimmen zustehen. Der Kreiswahlleiter stellt hiernach die auf die Parteien und Wählergruppen entfallenden Sitze fest.

(3) Die Vertreter derselben Partei oder derselben Wählergruppe in den Vertretungen der zum Wahlkreis gehörenden Kreise und kreisfreien Städte bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die in den Kreiswahlausschuß zu entsendenden Beisitzer. Sie sollen bei der Aufteilung der Sitze den bevölkerungsmäßigen Anteil der zum Wahlkreis gehörenden Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/4

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