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# § 29 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen) — Stimmzettel, Stimmzettelschablonen, Umschläge für die Briefwahl

LWahlO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17 maßgebend; bei einem Nachweis nach § 27 Satz 2 ist anstelle des Wohnortes die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach den personalausweis- und passrechtlichen Bestimmungen angegeben werden. Familiennamen sind vollständig anzugeben, bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist. Der Stimmzettel muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels abgeschnitten.

(2) Der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleitern die sich aus § 24 Abs. 2 des Gesetzes ergebende Reihenfolge der Landeslisten, die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber sowie die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes für die für die Wahlstatistik ausgewählten Stimmbezirke mit. Der Kreiswahlleiter veranlaßt den Druck der Stimmzettel. Er ist für ihre Herstellung und den Schutz gegen mißbräuchliche Verwendung verantwortlich.

(3) Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.

(4) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen mindestens 16,2 x 11,4 cm (DIN C6) groß und weiß und nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.

(5) Für die Wahlbriefumschläge ist das Muster der Anlage 7 maßgebend. Sie sollen mindestens 17,6 x 12 cm groß und müssen hellrot sein.

(6) Der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettelschablonen für sehbehinderte Menschen in Zusammenarbeit mit den Blindenverbänden, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und zum Versand erklärt haben. Dazu werden den Blindenverbänden von den Kreiswahlleitern die Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Der Landeswahlleiter erstattet den Blindenverbänden die für Herstellung und Versand der Stimmzettelschablonen notwendigen Kosten und regelt die weiteren Einzelheiten.

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Zitiervorschlag: § 29 NW_26520 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/29

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