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# Schlussformel NW_26519 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gesetz

zur Änderung des Gesetzes

über die Wahl zum Landtag

des Landes Nordrhein-Westfalen

(Landeswahlgesetz)

Vom 5. März 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz

zur Änderung des Gesetzes

über die Wahl zum Landtag

des Landes Nordrhein-Westfalen

(Landeswahlgesetz)

Artikel 1

(Dieser Artikel ist in der vorstehenden Gesetzesfassung eingearbeitet)

Artikel 2

1. Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des Artikels 1 Nummern 2, 4 und 10 an dem Tage in Kraft, an dem ein geändertes Wahlkreisgesetz mit einer Benennung und Abgrenzung von 128 Wahlkreisen in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

2. Das Innenministerium wird ermächtigt, das Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts einschließlich der Verweisungen sowie der Rechtschreibung zu berichtigen.

Hinweis:

Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154)

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 9 tritt am 30. September 2022 außer Kraft.

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Zitiervorschlag: Schlussformel NW_26519 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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