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# § 8 NW_26519 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlorgane sind

für das Land der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss,

für den Wahlkreis der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss,

für die Gemeinde der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand,

für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand.

Für die Briefwahl können mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände eingesetzt werden.

(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden; § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_26519 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/8

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