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§ 40 NW_26519 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land erstattet den Gemeinden und den Kreiswahlleitern die Kosten der Landtagswahl. Die Kosten der Gemeinden werden nach festen und nach Gemeindegrößen abgestuften Sätzen erstattet, die von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzt werden.

VII. Staatliche Mittel für Parteien

und sonstige Träger von Wahlvorschlägen