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# § 7 NW_26516 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung des Landtags kann nur lauten:

1. im Falle des § 5 Ziff. 1 auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf rechnerische Richtigstellung. Im Falle der Richtigstellung ist gegebenenfalls das Wahlergebnis neu festzustellen;

2. im Falle des § 5 Ziff. 2 auf Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmzetteln. Bei dieser Richtigstellung ist gegebenenfalls das Wahlergebnis neu festzustellen;

3. im Falle des § 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 auf Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl;

4. im Falle des § 5 Ziff. 5 auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Feststellung, daß die Berufung unwirksam ist;

5. im Falle des § 1 Abs. 2 auf Zurückweisung des Antrags oder auf Feststellung, daß der Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Entscheidet der Landtag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Wahltag, dann gilt der Einspruch als abgelehnt. Das gleiche gilt für einen vom Präsidenten des Landtags eingelegten Einspruch (§ 2 Abs. 1 Satz 2) sowie für einen Antrag auf Grund des § 1 Abs. 2, über den nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wird.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_26516 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/7

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