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§ 9 NW_26512 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Landesregierung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1955 in Kraft. Die Vorschriften des Abschnitts II gelten auch für Reisen, die vor dem 1. September 1955 angetreten und an diesem Tage oder später beendet werden.