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# § 7 NW_26511 (Nordrhein-Westfalen) — Einberufung und Beschlussfassung

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Untersuchungsausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(2) Der Untersuchungsausschuss ist nicht beschlussfähig, wenn nur die Hälfte oder weniger seiner Mitglieder anwesend und dies auf Antrag festgestellt worden ist.

(3) Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, so unterbricht der Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt er die Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung zur gleichen Tagesordnung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Für das Verfahren gilt im übrigen die Geschäftsordnung des Landtags.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_26511 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/7

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