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# § 6 NW_26511 (Nordrhein-Westfalen) — Ausscheiden von Ausschussmitgliedern

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mitglied des Landtags, das an den zu untersuchenden Vorgängen persönlich oder unmittelbar beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; liegen diese Voraussetzungen bei einem Mitglied des Untersuchungsausschusses vor und wird dies erst nach Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuss auszuscheiden.

(2) Hält das betreffende Ausschussmitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder; bei dieser Entscheidung wird das Mitglied gemäß § 5 vertreten.

(3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds tritt ein Stellvertreter an seine Stelle. Für das Mitglied wird ein neuer Stellvertreter gewählt. Das Mitglied und der Stellvertreter werden vom Landtag auf Vorschlag der Fraktion gewählt, der das ausscheidende Mitglied angehört.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_26511 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/6

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