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# § 4a NW_26511 (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitzender

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren unparteiisch und gerecht und wahrt die Ordnung des Ausschusses. Er ist im Ausschuss nicht stimmberechtigt. Auf die Zahl der gewählten Mitglieder nach § 4 Abs. 1 wird er nicht angerechnet.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt es,

- die verhandlungsleitenden Verfügungen zu erlassen, insbesondere Ort und Termin von Beweiserhebungen festzulegen,

- im Rahmen der durch den Ausschuss gefaßten Beschlüsse Zeugen und Sachverständige zu laden, ihre Vernehmung einzuleiten sowie Beweismittel bei den zuständigen Stellen anzufordern.

Der Vorsitzende hat ferner die weiteren ihm vom Gesetz übertragenen Befugnisse.

(3) Gegen Anordnungen des Vorsitzenden oder deren Unterlassung kann von jedem Mitglied die Entscheidung des Ausschusses beantragt werden. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 4a NW_26511 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/4a

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