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# § 4 NW_26511 (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung, Vorsitz

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Untersuchungsausschuss setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die vom Landtag gewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bestimmt der Landtag. Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder des Landtags angehören. In dem Untersuchungsausschuss muß jede Fraktion vertreten sein. Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muß gewährleistet sein, daß die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.

(2) Der Landtag wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssen. Bei der Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse bestimmt sich die Reihenfolge des Vorsitzes unter Zugrundelegung der Stärke der Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Ergibt sich dabei, daß dieselbe Fraktion mehrmals hintereinander den Vorsitzenden stellt, fällt der Vorsitz der Fraktion zu, die den nächsten Vorsitzenden stellen würde.

(3) Der Landtag kann den Vorsitzenden abwählen. Der Antrag kann von jeder Fraktion des Landtags gestellt werden. Die Abstimmung über den Abwahlantrag kann frühestens nach Ablauf des Tages erfolgen, der auf den Tag des Eingangs des Antrags beim Präsidenten folgt. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Vorsitzende ist abgewählt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtags dem Antrag zustimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(4) Wird der Vorsitzende abgewählt, bleibt das Recht seiner Fraktion auf den Vorsitz unberührt.

(5) Verläßt ein Mitglied des Untersuchungsausschusses seine Fraktion, so scheidet es aus dem Untersuchungsausschuss aus; § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_26511 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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