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# § 19 NW_26511 (Nordrhein-Westfalen) — Vernehmung, Fragerecht

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden.

(2) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Untersuchungsausschussmitglieder Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese im Sachzusammenhang stehen. Zeugen und Sachverständige dürfen nur zum Thema des Beweisbeschlusses befragt werden. Der Vorsitzende kann nicht zum Beweisthema gehörende Fragen zurückweisen.

(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen der übrigen Ausschussmitglieder entscheidet auf Antrag eines Untersuchungsausschussmitgliedes der Untersuchungsausschuss.

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Zitiervorschlag: § 19 NW_26511 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/19

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