Unbeschadet der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 2 Abs. 1 sowie - im Fall von ergänzenden Vereinbarungen nach Artikel 4 Abs. 3 - auch der übrigen Vertragspartner werden die jährlichen Raten nach Maßgabe der in den jährlichen Haushaltsplänen veranschlagten Ausgaben zur Verfügung gestellt.