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# Art 4 NW_26506 (Nordrhein-Westfalen) — Aufteilung der Ausgleichsmittel

Bekanntmachung der Vereinbarung über die Ausgleichsmaßnahmen für die Region Bonn zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz und der Region Bonn -Bundesstadt Bonn, Rhein-Sieg-Kreis, Kreis Ahrweiler- vom 29. Juni 1994  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, daß aus den Ausgleichsleistungen des Bundes nach Artikel 2 Abs. 1 eingesetzt werden sollen:

a) 1600 Mio DM im Schwerpunktbereich Wissenschaft, Forschung, Technologie, Bildung,

b) 100 Mio DM im Schwerpunktbereich Kulturverwaltung, -forschung, -dokumentation, -einrichtungen,

c) 300 Mio DM im Schwerpunktbereich Wirtschaftsstruktur,

d) 500 Mio DM für eine Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur im Zusammenhang mit der Anbindung der Region an den Flughafen Köln/Bonn - Konrad-Adenauer.

Mittel, die für die Realisierung der in den Buchstaben a) und b) festgelegten Ausgleichsleistungen nicht benötigt werden, werden für Maßnahmen nach Buchstabe c) zur Verfügung gestellt.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchst. a)-c) genannten Leistungen werden Soforthilfemittel (ab 1992) in Höhe von rd. 210 Mio DM sowie bebaute und unbebaute Grundstücke mit einem Verkehrswert von insgesamt 100 Mio DM für Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

(3) Soweit für einzelne Ausgleichsmaßnahmen Regelungen zur Durchführung, insbesondere zur Sicherstellung der Finanzierung auf Dauer erforderlich sind, werden zwischen den Parteien ergänzende Vereinbarungen geschlossen.

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Zitiervorschlag: Art 4 NW_26506 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26506/4

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