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Volltext NW_26496 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zu dem Ersten Zusatzübereinkommen über den Beitritt der Niederlande zu dem deutsch-belgisch-luxemburgischen Übereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 9. August 1989

Das am 9. November 1988 zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland, dem Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, dem Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg einerseits und dem Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt und dem Minister für Außenhandel der Niederlande andererseits unterzeichnete Erste Zusatzübereinkommen über den Beitritt der Niederlande zu dem deutsch-belgisch-luxemburgischenÜbereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen vom 20. November 1986 (BGBl. 1987 II S. 103) ist durch Bekanntmachung vom 15. Januar 1989 (BGBl. 1989 II S. 150) veröffentlicht worden. Es ist nach seinem Artikel 4

am 9. November 1988

in Kraft getreten.

Für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags das Einverständnis zu der Vereinbarung erklärt.

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

Zusatzübereinkommen

zwischen

- dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland,

- dem Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien,

- dem Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg,

einerseits

und

- dem Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt und dem Minister für Außenhandel der Niederlande,

andererseits,

zu dem am 20. November 1986 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen.

Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit den für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Ministern und Senatoren der Länder der Bundesrepublik Deutschland, der Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, der Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg und der Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt und der Minister für Außenhandel der Niederlande

haben

- in Erwägung, daß es in Erwartung einer europäischen Regelung bezüglich Bauprodukte nützlich ist, zu einer internationalen Zusammenarbeit zu gelangen, die eine wechselseitige Anerkennung nationaler Prüfverfahren im Bauwesen ermöglicht;

- unter Berücksichtigung des am 20. November 1986 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland, dem Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen (im folgenden: das Übereinkommen);

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auszudehnen;

folgendes vereinbart: