Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. 12. 1973, gekündigt werden. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.
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Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. 12. 1973, gekündigt werden. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.