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# § 9 NW_26487 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Abänderung des Gesetzes vom 16. April 1924 über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt (VO. Bd. 28 S. 577 f.) wird die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt dem Landesverband Lippe angegliedert. Danach gehen die Rechte und Verpflichtungen, die bisher dem Land Lippe zustanden oder von ihm getragen wurden, auf den Landesverband über. Der Landesverband Lippe kann unter Übertragung seiner Rechte und Pflichten auf die verbleibenden oder einen neu hinzutretenden Gewährträger aus der Gewährträgerschaft über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt ausscheiden.

Die gleiche Regelung gilt bei der Wohnungskreditanstalt (Gesetz vom 7. April 1930 betr. die Errichtung einer Lippischen Wohnungskreditanstalt, L. V. O. Bd. 31 S. 151, und Satzung der Wohnungskreditanstalt vom gleichen Tage), jedoch mit der Maßgabe, daß die Satzung der Wohnungskreditanstalt dahin abzuändern ist, daß das Vermögen der Wohnungskreditanstalt bei ihrer Auflösung an die Kreise Detmold und Lemgo fällt.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_26487 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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