nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 NW_26487 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landesverband trägt die auf dem von ihm übernommenen Vermögen ruhenden Lasten und Schulden, soweit sie nicht ausdrücklich von Nordrhein-Westfalen übernommen sind.