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# § 4 NW_26487 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das allgemeine Landesvermögen des Landes Lippe ist mit allen auf ihm ruhenden Lasten und Verpflichtungen auf das Land Nordrhein-Westfalen als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen. Das in der Anlage 1 aufgeführte Domanial- und Stiftungsvermögen und die weiteren dort aufgeführten Vermögensstücke, Guthaben und Rechte gehen auf den durch Gesetz vom heutigen Tage errichteten ,,Landesverband Lippe" als Gesamtrechtsnachfolger über. Der Landesverband ist verpflichtet, auf die Kreise Detmold und Lemgo das in der Anlage 2 aufgeführte Vermögen zu übertragen.

Sämtlicher Übergang erfolgt gebühren- und steuerfrei. Des weiteren werden die Rechte über die in der Anlage 3 aufgeführten Anstalten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Stiftungen dem Landesverbande in dem Umfange zugewiesen, in welchem sie früher dem Land Lippe zustanden. Das auf den Landesverband übergehende Grundvermögen ist im Sinne des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland dem Grundbesitz des Landes Nordrhein-Westfalen gleichzustellen.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_26487 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26487/4

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