Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen erläßt im Einvernehmen mit den zuständigen Landtagsausschüssen und Fachministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen im Verordnungswege.
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Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen erläßt im Einvernehmen mit den zuständigen Landtagsausschüssen und Fachministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen im Verordnungswege.