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Art. 36 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalen)

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.