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# § 9 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch Beschreitung des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten wird, wenn diese nur wegen der Festsetzung der Entschädigung oder der Sicherheitsleistung erfolgt, der Beginn der Schürfarbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die Entschädigung an den Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme gerichtlich hinterlegt, auch eine etwa angeordnete gerichtliche Sicherheitsleistung erfolgt ist.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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