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§ 75 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestellung nach § 74 muß schriftlich und unter genauer Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden; auch die Abberufung muß schriftlich erklärt werden.

(2) Der Bergwerksbesitzer hat die bestellten Personen dem Bergamt unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung unverzüglich namhaft zu machen; er hat auch ihre Abberufung dem Bergamt unverzüglich mitzuteilen.