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# § 69 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 67 und 68 finden auch auf die späteren Abänderungen der Betriebspläne Anwendung.

(2) Werden jedoch infolge unvorhergesehener Ereignisse sofortige Abweichungen von einem Betriebsplan erforderlich, so kann der Bergwerksbesitzer oder eine von ihm hierfür bestimmte Person auf eigene Verantwortung eine Abweichung von dem Betriebsplan anordnen, sofern dadurch die Sicherheit des Betriebes nicht gefährdet wird. Der Bergwerksbesitzer oder die von ihm bestimmte Person hat hiervon dem Bergamt sofort Anzeige zu machen und unverzüglich für die Vorlegung eines Nachtrags zum Betriebsplan zu sorgen.

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Zitiervorschlag: § 69 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/69

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