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§ 68 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhebt die Bergbehörde nicht binnen vierzehn Tagen nach Vorlegung des Betriebsplans Einspruch gegen denselben, so ist der Bergwerksbesitzer zur Ausführung befugt.

(2) Wird dagegen innerhalb dieser Frist Einspruch von der Bergbehörde erhoben, so hat diese dem Bergwerksbesitzer Gelegenheit zur Erörterung ihrer Beanstandungen zu geben.

(3) Sieht der Betriebsplan Maßnahmen vor, die auch den Geschäftsbereich anderer Behörden berühren, so hat die Bergbehörde stets Einspruch gegen den Betriebsplan einzulegen und für ihre Entscheidung das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachaufsichtsbehörde herbeizuführen. Wird ein Einvernehmen in einem Zeitraum von drei Monaten nach Einlegung des Einspruchs nicht erzielt, so entscheidet die Bergbehörde nach eigenem Ermessen.

(4) Sofern keine Verständigung mit dem Bergwerksbesitzer erzielt wird, hat die Bergbehörde diejenigen Änderungen, Bedingungen und Auflagen festzusetzen, ohne die der Betriebsplan nicht ausgeführt werden darf.

(5) Die Bergbehörde kann die Zulassung des Betriebsplanes von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Änderungen, Bedingungen und Auflagen nach Absatz 4 oder von sonstigen sich aus dem vorgesehenen Betrieb ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten zu sichern. Auf die Sicherheitsleistungen finden die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Über die Verwaltung, Verwendung und Rückgabe der Sicherheit entscheidet die Bergbehörde.

(6) Kann der Betriebsplan auch nicht mit Änderungen, Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, so untersagt die Bergbehörde seine Ausführung.