nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 62 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird ein Hilfsbau in dem Felde eines anderen Bergwerkseigentümers angelegt, so muß der Hilfsbauberechtigte für allen Schaden, welcher dem belasteten Bergwerke durch seine Anlage zugefügt wird, vollständige Entschädigung leisten.