(1) Dampfkessel und Triebwerke für alle der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betriebe unterliegen den Vorschriften der Gewerbegesetze.
(2) Sofern zur Errichtung oder Veränderung dieser Dampfkessel und Triebwerke nach den Vorschriften der Gewerbegesetze eine besondere ordnungsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, tritt jedoch an die Stelle der örtlichen Ordnungsbehörde das Bergamt und an die Stelle der sonst zuständigen Genehmigungsbehörde das Oberbergamt.