(1) Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die durch den Betrieb des Bergwerks gewonnenen, nicht in § 1 aufgeführten Mineralien zu Zwecken seines Betriebes ohne Entschädigung des Grundeigentümers zu verwenden.
(2) Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigentümer verpflichtet, die bezeichneten Mineralien dem Grundeigentümer auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten herauszugeben.