(1) Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Bergwerkseigentümern zu, so hat jeder Teil das Recht, bei einer planmäßigen Gewinnung seines Minerals auch dasjenige des andern Teils insoweit mit zu gewinnen, als diese Mineralien nach der Entscheidung des Oberbergamts aus den im §§ 55 angegebenen Gründen nicht getrennt gewonnen werden können.
(2) Die mitgewonnenen, dem anderen Teile zustehenden Mineralien müssen jedoch diesem auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten herausgegeben werden.