(1) Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, auf See- und Flußdeichen sowie auf Friedhöfen ist das Schürfen verboten.
(2) Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
(3) Unter Gebäuden und in einem Umkreis um sie bis zu 60 m, in Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der Grundbesitzer es ausdrücklich gestattet oder daß das Oberbergamt das Schürfen aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen hat.