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# § 35 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach der Ausfertigung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf diesen und den folgenden Paragraphen zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

(2) Muter, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder auf Teile desselben ein Vorrecht zu haben glauben, können dieses Recht, sofern hierüber nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Beschlusse des Oberbergamts (§ 31) entschieden worden ist, noch innerhalb von drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an dem das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen den Bergwerkseigentümer verfolgen.

(3) Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, geht seines etwaigen Vorrechts verlustig.

(4) Wird das Vorrecht des Widersprechenden durch rechtskräftiges Urteil anerkannt, so hat das Oberbergamt die Verleihungsurkunde je nach Lage des Falles aufzuheben oder zu ändern.

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Zitiervorschlag: § 35 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/35

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