(1) Liegen Einsprüche oder Widersprüche mit den Rechten Dritter vor oder kann aus anderen gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muters gar nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange entsprochen werden, so entscheidet das Oberbergamt über die Erteilung oder Versagung der Verleihung durch einen Beschluß, welcher dem Muter und den beteiligten Dritten in Ausfertigung zugestellt wird.
(2) Sofern Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß des Oberbergamts abgewiesen werden, vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden können, muß die Klage innerhalb von drei Monaten vom Ablauf des Tages, an welchem der Beschluß zugestellt ist, erhoben werden.
(3) Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, geht seines etwaigen Rechts verlustig.
(4) Die in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche entstehenden Kosten hat der Widersprechende zu tragen.