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# § 27 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Muter hat das Recht,

1. in den Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbezirks Arnsberg ... ein Feld bis zu 110 000 qm,

2. in allen übrigen Landesteilen ein Feld bis zu 2 200 000 qm zu verlangen.

(2) Der Fundpunkt muß stets in das verlangte Feld eingeschlossen werden. Der Abstand des Fundpunktes von jedem Punkte der Begrenzung des Feldes darf bei 110 000 qm (Nr. 1) nicht unter 25 m und nicht über 500 m, bei 2 200 000 qm (Nr. 2) nicht unter 100 m und nicht über 2000 m betragen. Dieser Abstand wird auf dem kürzesten Wege durch das Feld gemessen.

(3) Freibleibende Flächenräume dürfen von dem Felde nicht umschlossen werden.

(4) Im übrigen darf dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des § 26 entsprechende Form gegeben werden, soweit diese nach der Entscheidung des Oberbergamts zum Bergwerksbetriebe geeignet ist.

(5) Abweichungen von diesen Vorschriften über den Abstand des Fundpunkts und die Form des Feldes sind nur zulässig, wenn sie durch besondere, vom Willen des Muters unabhängige Umstände gerechtfertigt werden.

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Zitiervorschlag: § 27 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/27

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