(1) Der Verkauf von Kuxscheinen zum Zwecke der Befriedigung bisheriger Hypothekengläubiger erfolgt im Wege der Mobiliarversteigerung ....
(2) Der Versteigerungstermin ist allen aus dem Kuxscheine ersichtlichen Realberechtigten bekanntzumachen.
(3) Durch den Verkauf erlöschen alle Realansprüche auf den verkauften Anteil.
(4) Der erlöste Kaufpreis wird unter die Gläubiger nach der Rangordnung ihrer Forderungen verteilt.
(5) ...