Wird ein Dachschiefer-, Traß- oder Basaltlavabruch in den linksrheinischen Landesteilen von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben, so finden die Bestimmungen des § 211 c entsprechende Anwendung.
Elfter Titel
Übergangsbestimmungen
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Wird ein Dachschiefer-, Traß- oder Basaltlavabruch in den linksrheinischen Landesteilen von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben, so finden die Bestimmungen des § 211 c entsprechende Anwendung.
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