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# § 211c NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird die Aufsuchung und Gewinnung von Eisenerzen in den im § 211a bezeichneten Landesteilen von mehreren Personen betrieben, so sind sie verpflichtet, durch notarielle oder gerichtliche Urkunde einen im Deutschen Reiche wohnenden Repräsentanten zu bestellen, falls ihre Vertretung nicht durch die allgemeinen Gesetze geordnet ist. Der Repräsentant ist befugt, die Beteiligten in allen mit dem Bergbau zusammenhängenden Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2) Dasselbe gilt, wenn ein Alleinunternehmer im Ausland wohnt.

(3) Wird ein Repräsentant auf die Aufforderung der Bergbehörde nicht binnen einem Monate bestellt und unter Einreichung der Bestellungsurkunde namhaft gemacht, so ist die Bergbehörde befugt, bis zur ordnungsmäßigen Nachholung dieser Anzeige einen Repräsentanten zu bestellen und ihm eine angemessene Vergütung zuzusichern. Diese ist von den Beteiligten aufzubringen und nötigenfalls im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. Gegenüber mehreren Beteiligten ist die Aufforderung wirksam, wenn sie mindestens zwei Beteiligten ausgehändigt oder zugestellt ist.

(4) Der von der Bergbehörde bestellte Repräsentant hat die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse, sofern die Bergbehörde keine Beschränkung eintreten läßt.

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Zitiervorschlag: § 211c NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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